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Die Gemeindevertretung der Gemeinde Siek hat in der Sitzung am 20. Juli 2011 den Bebauungsplan Nr. 13 A -  für das Gebiet tlw. Hoisdorfer Weg, Verlängerung Fichtenweg -  bestehend aus der Planzeichnung  - Teil A - und dem  Text  -Teil B - als  S a t z u n g   beschlossen. Dies wird hiermit bekannt gemacht.


Der Bebauungsplan tritt nach Ablauf des Erscheinungsdatums der Bekanntmachung im "Stormarner Tageblatt" in Kraft.
Alle Interessierten können den Bebauungsplan und die Begründung dazu von diesem Tage an in der Amtsverwaltung Siek, Hauptstr. 49, 22962 Siek - Fachbereich Planung (1. Stock) sowie im Bürgerbüro -  während der Sprechstunden einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.

 

Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie der in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit der Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.
Dasselbe gilt für die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen. ( § 215 Abs. 1 BauGB).

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diesen Bebauungsplan in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Unbeachtlich ist ferner eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 GO bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Bebauungsplan-Satzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften  der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber dem Amt / der Gemeinde unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden sind.

Siek, 02.08.2011                                                                
Amt Siek / Der Amtsvorsteher